Neue bundeseinheitliche Regelungen

für Heizölverbraucheranlagen ab dem 01.08.2017

Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes ist am 1.8.2017 in Kraft getreten und ersetzt bisherigen Anlagenverordnungen (VAwS) der 16 Bundesländer. Die Prüfung von Heizöltanks richtet sich seit 1.8.2017 ausschließlich nach der neuen AwSV.

Auslaufendes Heizöl gefährdet das Grundwasser

In Deutschland gibt es mehr als 5 Millionen Ölheizungen mit ebenso vielen Heizöltanks.

Ein fehlerhafter Heizöltank kann erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser bedeuten. Deswegen müssen Heizöltanks gemäß § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass es zu keiner Verunreinigung der Gewässer kommen kann.

Verunreinigt auslaufendes Heizöl den Boden oder ein Gewässerfallen i.d.R. erhebliche Sanierungskosten an. Dafür ist gemäß § 89 WHG der Eigentümer des Öltanks verantwortlich. Die zuständige untere Wasserbehörde überwacht bezogen auf Heizöltanks die einmalige oder laufende Prüfung durch Sachverständige.

Der Betreiber ist für die Tanksicherheit verantwortlich

In der Regel kann man davon ausgehen, dass vorschriftsmäßig installierte und betriebene Heizöltanks sicher sind. Eine vernachlässigte Wartung kann aber auch schon zu schweren Umweltschäden und hohen Sanierungskosten führen. Per Gesetz gilt: Wer einen Heizöltank betreibt, ist auch für dessen Sicherheit verantwortlich! Deswegen hat der Betreiber die Tankanlage nach § 46 Abs. 1 AwSV zu warten und laufend auf äußerlich sichtbare Schäden hin zu kontrollieren. Ist er im Zweifel, sollte er die Heizöltankanlage auf Sicherheitsmängel hin kontrollieren lassen. Betreiber ist i.d.R. der Eigentümer des Heizöltanks.

Die regelmäßige Eigenkontrolle bedeutet nicht, dass der Betreiber unbedingt täglich danach schauen muss. Aber in regelmäßigen Abständen, etwa von ein bis drei Monaten sollte das dann schon der Fall sein. Kommt es zu einem Schadensfall oder einer Störung kommen, ist die Heizöltankanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Ggf. sind die Behörden (Feuerwehr, Untere Wasserbehörde) zu benachrichtigen.

In der Nähe des Öllagers muss der Betreiber deswegen auch das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ gut sichtbar angebracht haben. Unsere Sachverständigen händigen Ihnen diese bei der Prüfung in der aktuellen Fassung aus.

Die Fachbetriebspflicht

Nach § 45 Abs. 1 AwSV dürfen Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Tankvolumen nur von zugelassenen Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Der Gesetzgeber nennt dies „Fachbetriebspflicht“.

Ölrückstände aus der Tankreinigung müssen mit entsprechendem Nachweis ordnungsgemäß entsorgt werden.

ACHTUNG:

Als Fachbetrieb nach WHG gilt nur, wer eine entsprechende Qualifizierung nachweisen kann und eine Zulassung besitzt. Nicht der Fachbetriebspflicht unterliegt die Außenreinigung der Öltanks.

Entsprechend § 64 AwSV haben die Fachbetriebe ihre Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert dem Betreiber eines Heizöltanks vorzulegen, sobald sie mit der Durchführung fachbetriebspflichtige Tätigkeiten beauftragt werden.

Prüfpflicht für Heizöltanks

Heizöltanks unterliegen einer besonderen Überwachung. Die Prüfpflicht durch Sachverständige richtet sich seit 1.8.2017 nach der AwSV. Es gilt: Heizöltanks müssen entweder einmalig oder laufend durch amtlich anerkannte Sachverständige kontrolliert werden. Die Häufigkeit und der Umfang einer jeden Prüfung hängen von der Größe des Öltanks und seinem Standort ab. Maßgebend ist dabei nicht die Größe eines einzelnen Tanks, sondern ggf. das Volumen der gesamten Tankanlage. Der Betreiber ist selbst dafür verantwortlich, dass die Prüfvorschriften eingehalten werden.

Jeder neue unterirdische Heizöltank muss vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme (gemeint ist das erstmalige Befüllen) durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Prüfpflicht besteht darüber hinaus auch bei Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage und nach einer wesentlichen Änderung. Übrigens: Ein Heizöltank wird als unterirdisch betrachtet, wenn er ganz oder teilweise im Erdreich eingebettet ist.

Für jede oberirdische Öltankanlage (also auch im Keller) gilt die erstmalige Sachverständigenprüfung vor der Inbetriebnahme aber erst bei mehr als 1.000 Litern Inhalt.

Mit der erstmaligen Sachverständigenprüfung ist es u. U. aber nicht getan. Um die Sicherheit der Öltankanlage auf Dauer zu gewährleisten, unterliegt sie oftmals einer regelmäßigen Prüfpflicht. Aus § 46 Abs. 2 AwSV i.v.m. Anlage 5 ergeben sich die Prüfungszeitpunkte und -intervallen für Heizöltanks außerhalb von Wasserschutzgebieten. Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten nach § 46 Abs. 3 die in Anlage 6 geregelten Prüfungszeitpunkte bzw. -intervallen. Sie finden diese in den folgenden Tabellen.

Wird bei der Sachverständigenprüfung ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt, ist nach § 46 Abs. 5 AwSV nach der Beseitigung des Mangels erneut eine Sachverständigenprüfung durchzuführen. Ergibt die Prüfung keine Mängel oder nur geringfügige Mängel, so bringt der Sachverständige an der Anlage eine Prüfplakette an, aus der sich das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ergeben.

Unterirdische Heizölverbraucheranlagens

Oberirdische Heizölverbraucheranlagens

Letztmalige Prüfung bei Tankstilllegung

Will der Betreiber einen unterirdischen oder einen mehr als 1.000 Liter fassenden oberirdischen Heizöltank stilllegen, muss er dafür gemäß § 45 Abs. 1 AwSV ein Fachbetrieb beauftragen. Gemaäß § 46 Abs. 2 und 3 AwSV ist bei allen unterirdischen Anlagen und bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten über 10.000 Litern sowie in Schutzgebieten bei über 1.000 Litern Tankvolumen eine Stilllegungssprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich. Diese prüft, ob die Tankanlage entleert und gereinigt und der Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert wurde, sowie ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen.

Nur Sachverständige sind als Prüfer zugelassen

Die in der AwSV vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen dürfen nach § 47 Abs. 1 AwSV nur von dafür zugelassenen Sachverständigen vorgenommen werden. Der Sachverständige muss der zuständigen Behörde einen Bericht über das Prüfergebnis binnen vier Wochen nach der Prüfung vorlegen. Das frühere Monopol der Technischen Überwachungsvereine (TÜV) hierbei ist mit der Anpassung deutscher Rechtsvorschriften an europäisches Recht weggefallen. TÜV-Prüfer prüfen nach wie vor, aber nicht mehr ausschließlich. Auskunft über zugelassene Sachverständige gibt die untere Wasserbehürde. Wir dürfen auch prüfen!

Gerne beraten wir Sie umfassend zum Thema. Sie möchten weitere Informationen oder einen Prüftermin vereinbaren? Kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie.

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